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  Neue HU-Bestimmungen
 

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO) gelten ab dem 1. Dezember 1999
insbesondere für die regelmäßige Technische Überwachung von zugelassenen Fahrzeugen (Hauptuntersuchung -HU-, soge- nannte "TÜV-Prüfung") neue Vorschriften: 

 

Überziehen gilt nicht mehr! 

Die HU-Plakette auf dem Kennzeichen wird nun mit Ablauf des Monats ungültig, der durch die Plakette angezeigt wird. Es gibt keinen "Überziehungskredit" mehr. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug spätestens in dem Monat der durch die Plakette angezeigt wird zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß. Außerdem bringt ein Überziehen der HU keine Vorteile mehr, da der ursprüngliche HU-Rhythmus beibehalten wird. Wer beispielsweise mit seinem PKW im Dezember 1999 zur HU mußte, diese aber erst im Februar 2000 durchführen ließ, muß spätestens im Dezember 2001 die nächste HU durchführen lassen. Die 2 Monate werden also nicht "gewonnen", da die neue Plakette zurückdatiert werden muß.

Mängelbeseitigung innerhalb eines Monats erforderlich 

Wurden bei einer durchgeführten Hauptuntersuchung Mängel festgestellt, so ist die erforderliche Nachuntersuchung spätestens im Monat nach der Hauptuntersuchung durchzuführen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist eine erneute HU vorgeschrieben.

alle Mängel sind zu beheben 

Zu einer eventuell fälligen Nachuntersuchung sind alle festgestellten Mängel, auch die geringen Mängel, zu beheben. Nur dann darf die begehrte Plakette zugeteilt werden.

Untersuchungsbericht aufbewahren

Der Untersuchungsbericht über die jeweils letzte HU ist bis zur nächsten HU aufzubewahren. Eine Mitführpflicht gibt es jedoch nicht. Wir empfehlen, den HU-Bericht im Fahrzeug, z.B. im Bordbuch aufzubewahren. Bei Verlust ist ggf. eine neue Hauptuntersuchung zu veranlassen.

Prüfumfänge vereinheitlicht 

Mit dem Ziel einer gleichmäßigen Prüfpraxis gibt es zukünftig weniger Ermessensspielräume, da nun der Pflichtprüfumfang festgelegt wurde.

Mängelbewertung einheitlich 

Für die Einstufung festgestellter Mängel (gering, erheblich, verkehrsunsicher) gibt es einen neuen Einstufungskatalog. Bei der Einstufung der Mängel ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Wohnmobile über 3,5 t nun jährlich zur HU 

Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t müssen nun alle 12 Monate zur HU. Bisher galt für diese Wohnmobile (zGG <= 6t) ein 24-monatiges Unter- suchungsintervall.

Sicherheitsprüfung für schwere Nutzfahrzeuge, Anhänger und Omnibusse

Für die schweren Nutzfahrzeuge (LKW/KOM) und deren Anhänger wurden die bisherigen zusätzlichen Bremsen- und Zwischenuntersuchungen aufgehoben und durch die neue Sicherheitsprüfung ersetzt.

 

Lesen Sie zu diesem Themenbereich:

Die TÜV-Prüfung (Hauptuntersuchung - HU)
Fristen der TÜV-Prüfung
Gesetzestext § 29 StVZO
Die Abgasuntersuchung (AU)
Fragen zu Abgasgrenzwerten und Kfz-Steuer (FAQ)
Kfz-Steuersätze

 
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