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Fristen für TÜV-Prüfung
 

in Monaten, gemäß StVZO Anlage VIII

Art des Fahrzeugs

HU

Sicherheitsprüfung

Krafträder

24

-

Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen    
Personenkraftwagen allgemein    

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung

36

-

für die weiteren Hauptuntersuchungen

24

-

Taxi, Mietwagen (Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung)

12

-

Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen

12

-

Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen    

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten

12

-

für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an

12

6

für die weiteren Untersuchungen

12

3/6/9

Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 fallen    
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5 t

24

-

mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t <= 7,5 t

12

-

mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t <=12 t    

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten

12

-

für die weiteren Untersuchungen

12

6

mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t    

bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten

 

Lesen Sie zu diesem Themenbereich:

Die TÜV-Prüfung (Hauptuntersuchung - HU)
Die Abgasuntersuchung (AU)
Fragen zu Abgasgrenzwerten und Kfz-Steuer (FAQ)
Kfz-Steuersätze
Gesetzestext § 29 StVZO

 

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