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Ende 1998 wurde von der Europäischen Union
eine neue Vorschrift über die Emissionsbegrenzung von Kraftfahrzeugen
EU-weit erlassen. Welche wesentlichen Punkte beinhaltet diese neue
EU-Richtlinie 98/69/EG?
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In erster Linie bezieht sich diese neue Abgasrichtlinie
auf die verschärften Abgasgrenzwerte EURO 3 und EURO 4,
die grundsätzlich für alle neu in den Verkehr kommenden
Pkw und leichten Nutzfahrzeuge ab dem Jahr 2001 bzw. ab 2006
gelten. Die neue Vorschrift bedeutet ungefähr jeweils eine
Halbierung der Abgasgrenzwerte in der Relation zur vorherigen
Abgasstufe.
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Alle als EURO 3-Fahrzeuge klassifizierten Pkw
(Benziner/Diesel) müssen je nach Antrieb mit einer On-Board-Diagnose
(OBD) ausgerüstet werden. Ein OBD-System bezeichnet ein
an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für
die Emissionsüberwachung. Für Otto-Fahrzeuge gilt
dies ab sofort; für Diesel-Fahrzeuge spätestens ab
01.01.2003. Darüber hinaus müssen die Fahrzeughersteller
einen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
für 5 Jahre oder einer Laufleistung von 80.000 km bzw.
100.000 km erbringen.
Worauf sollte ein Neuwagenkäufer heute
achten, wenn er sich ein Fahrzeug anschaffen möchte?
Wichtig ist, daß in jedem Fall das Fahrzeug
mindestens die EURO 3-/EURO 4-Grenzwerte einhält.
EURO 3-Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2001 zugelassen
werden, erhalten somit keine befristete Steuerbefreiung, sondern
nur einen verminderten Steuersatz von DM 10,-- für Otto-Fahrzeuge
bzw. DM 27,-- für Diesel-Fahrzeuge je angefangene 100 cm³ Hubraum.
EURO 4-Fahrzeuge erhalten auch weiterhin noch eine
befristete Steuerbefreiung von maximal DM 600,-- (Otto)/DM 1200,--
(Diesel). Der Wert der Steuerbefreiung wird dem Halter längstens
bis zum 31.12.2005 gewährt.
Ferner erhalten sogenannte 5-Liter-Autos (Kohlendioxidemission
120 g/km) längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung
von maximal DM 500,--, sofern diese Fahrzeuge vor dem 01.01.2000
erstmals zugelassen wurden. Abweichend hiervon bekommt der Halter
eines sogenannte 3-Liter-Autos (Kohlendioxidemission 90 g/km) auch
zukünftig eine befristete Steuerbefreiung von DM 1000,--.
Fahrzeugkäufer die einen Neuwagen kaufen,
der zugleich beide Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
als EURO 4- und 3-Liter-Auto erfüllt, erhalten dann die Summe
der einzelnen Steuerbefreiungen. Der Wert der Steuerbefreiung wird
immer längstens bis zum 31.12.2005 gewährt.
Können ab dem 01.01.2001 auch noch Neufahrzeuge
zugelassen werden, die nur die sogenannte EURO 2-Norm erfüllen?
Nein, es sei denn, dass eine Ausnahmeregelung greift.
Grundsätzlich können ab 01.01.2001 nur noch Fahrzeuge zugelassen
werden, die mindestens die verschärften Euro 3- bzw. Euro 4-Abgasnormen
erfüllen.
Was können Halter bzw. Gebrauchtwagenkäufer
eines nicht schadstoffarmen Fahrzeuges machen, um auch in den Genuss
einer Steuerbefreiung bzw. eines verminderten Kfz-Steuersatzes zu
kommen?
Für nicht schadstoffarme Gebrauchtwagen besteht
schon seit langem die Möglichkeit, entsprechende Katalysator-Nachrüstsätze
im freien Teilehandel bzw. im Kfz-Meisterbetrieb zu kaufen. Mit
diesem Nachrüstsystem wird die Schadstoffemission deutlich
reduziert, so dass eine begünstigte Kfz-Steuer-Einstufung erfolgen
kann. Mit einer Kat-Nachrüstung leistet der Autofahrer somit
einen großen Beitrag zum Umweltschutz; gleichzeitig kann dann
die Kfz-Steuer je nach Umrüstsatz auf die Abgasgrenzwerte der
Stufe Euro 1, Euro 2, D 3 oder D 4 reduziert werden. Kat-Nachrüstsätze
kosten für Otto-Fahrzeuge ca. DM 1.400,-- und für Diesel-Fahrzeuge
rund DM 1.000,--.
Sofern eine Kat-Nachrüstung auf Euro 2/D 3/D
4 erfolgt, müssen immer alle Anforderungen der entsprechenden
Abgasnorm erfüllt sein. D. h., bei einem Benziner müssen
dann auch die Verdunstungsemissionen eingehalten werden. Dies muss
durch ein entsprechendes Abgasgutachten bescheinigt werden. Diese
umgerüsteten Fahrzeuge können dann von einer verminderten
Steuer profitieren. Je nach Einstufung und Hubraumgröße
können dann einige Hundert Mark eingespart werden.
Woran kann der Verbraucher erkennen, welches
Abgasverhalten und welcher entsprechende Steuersatz für ein
bestimmtes Fahrzeug gilt?
Fundstellen der Daten über das Abgasverhalten
können aus dem Fahrzeugschein bzw. aus dem Fahrzeugbrief unter
Schlüsselnummern zu 1) an der 5. und 6. Stelle und der entsprechenden
Antriebsart entnommen werden. Die entsprechende steuerliche Eingruppierung
richtet sich also nach dieser emissionsbezogenen Schlüsselnummer.
Auskünfte über den jeweiligen Kfz-Steuersatz geben wir
Ihnen gerne oder können hier eingesehen
werden.
In diesem Zusammenhang fällt immer wieder
der Hinweis, dass auch eine Änderung der Schlüsselnummer
dazu führen kann, dass die Kfz-Steuer vermindert wird. Wie
sehen die Umschlüsselungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
in der Praxis aus?
Bekanntlich wird seit dem 01.07.1997 die Kfz-Steuer
in Deutschland nicht nur nach dem Hubraum bemessen, sondern auch
nach dem jeweiligen Schadstoffausstoß. Da viele Kraftfahrzeugmodelle
bereits die verschärften Abgasgrenzwerte erfüllen, obwohl
sie bei ihrer erstmaligen Zulassung noch nach EURO 1, EURO 2, D
3 oder D 4 eingestuft wurden, besteht vielfach die Möglichkeit,
diese Fahrzeuge auf D 3, D 4, EURO 2, EURO 3 oder EURO 4 umzuschlüsseln.
Damit reduziert sich die Kfz-Steuer auf die jeweiligen ab dem 01.01.2000
geltenden Steuersätze für Otto- und Diesel-Motoren.
Zusätzlich erhalten umschlüsselungsmögliche
Fahrzeuge, die die D 3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, eine zeitlich
befristete Steuerbefreiung, die ab dem Tag der Umschlüsselung
ebenfalls gewährt wird. Ausschlaggebend ist hierbei, dass diese
Fahrzeuge vor dem 31.12.1999 erstmalig für den Straßenverkehr
zugelassen wurden.
Einige Bundesländer gewähren auch weiterhin
bei einer Umschlüsselung von D 3 auf D 4 eine befristete Steuerbefreiung
von DM 250,-- auf DM 600,-- (Otto) bzw. von DM 500,-- auf DM 1200,--
(Diesel), sofern diese vor dem 11.12.1999 zugelassen wurden.
Für die jeweiligen Umschlüsselungen benötigt
der Autofahrer eine Bescheinigung über das Abgasverhalten des
Fahrzeuges. In aller Regel erhalten die Autofahrer, bei denen eine
Umschlüsselung möglich ist, diese Bescheinigung direkt
von dem jeweiligen Fahrzeughersteller/Importeur bzw. beim Vertragshändler.
Mit dieser Bescheinigung werden dann in der Kfz-Zulassungsstelle
die entsprechenden Fahrzeugpapiere geändert und das Finanzamt
informiert. Damit wird der Kfz-Steuersatz des Fahrzeuges reduziert.
Eine Änderung der Fahrzeugpapiere kostet ca. DM 21,--.
Können Oldtimer-Fahrzeuge auch weiterhin
für den Straßenverkehr zugelassen werden, obwohl diese
die verschärften Abgasstufen nicht einhalten?
Grundsätzlich können alle klassischen
Oldtimer-Fahrzeuge in Deutschland zugelassen werden, wenn sie nachweislich
schon einmal in Deutschland oder einem anderen Staat eine Zulassung
besaßen. D. h., diese Fahrzeuge werden also nicht erstmalig
in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen. Für
schon einmal zugelassene Oldtimer gelten dann auch nicht die Anforderungen
der EU-Richtlinie 98/69/EG, sondern relevant sind die Anforderungen,
die zu dem Zeitpunkt in Deutschland galten, zu dem der Oldtimer
erstmalig zugelassen wurde.
In aller Regel können also auch weiterhin
Oldtimer-Fahrzeuge nach Deutschland eingeführt und zugelassen
werden.
Wie werden Oldtimer-Fahrzeuge besteuert?
Alle Oldtimer-Fahrzeuge, die entsprechend begutachtet,
mindestens 30 Jahre alt und mit einem speziellen Kennzeichen versehen
sind, unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von DM 90,--
für Krafträder bzw. DM 375,-- für die übrigen
Fahrzeuge.
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