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 Fragen zu Abgasgrenzwerten und Kfz-Steuersätzen

 

Ende 1998 wurde von der Europäischen Union eine neue Vorschrift über die Emissionsbegrenzung von Kraftfahrzeugen EU-weit erlassen. Welche wesentlichen Punkte beinhaltet diese neue EU-Richtlinie 98/69/EG?

  • In erster Linie bezieht sich diese neue Abgasrichtlinie auf die verschärften Abgasgrenzwerte EURO 3 und EURO 4, die grundsätzlich für alle neu in den Verkehr kommenden Pkw und leichten Nutzfahrzeuge ab dem Jahr 2001 bzw. ab 2006 gelten. Die neue Vorschrift bedeutet ungefähr jeweils eine Halbierung der Abgasgrenzwerte in der Relation zur vorherigen Abgasstufe.

  • Alle als EURO 3-Fahrzeuge klassifizierten Pkw (Benziner/Diesel) müssen je nach Antrieb mit einer On-Board-Diagnose (OBD) ausgerüstet werden. Ein OBD-System bezeichnet ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung. Für Otto-Fahrzeuge gilt dies ab sofort; für Diesel-Fahrzeuge spätestens ab 01.01.2003. Darüber hinaus müssen die Fahrzeughersteller einen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für 5 Jahre oder einer Laufleistung von 80.000 km bzw. 100.000 km erbringen.

Worauf sollte ein Neuwagenkäufer heute achten, wenn er sich ein Fahrzeug anschaffen möchte?

Wichtig ist, daß in jedem Fall das Fahrzeug mindestens die EURO 3-/EURO 4-Grenzwerte einhält.

EURO 3-Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2001 zugelassen werden, erhalten somit keine befristete Steuerbefreiung, sondern nur einen verminderten Steuersatz von DM 10,-- für Otto-Fahrzeuge bzw. DM 27,-- für Diesel-Fahrzeuge je angefangene 100 cm³ Hubraum.

EURO 4-Fahrzeuge erhalten auch weiterhin noch eine befristete Steuerbefreiung von maximal DM 600,-- (Otto)/DM 1200,-- (Diesel). Der Wert der Steuerbefreiung wird dem Halter längstens bis zum 31.12.2005 gewährt.

Ferner erhalten sogenannte 5-Liter-Autos (Kohlendioxidemission 120 g/km) längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal DM 500,--, sofern diese Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden. Abweichend hiervon bekommt der Halter eines sogenannte 3-Liter-Autos (Kohlendioxidemission 90 g/km) auch zukünftig eine befristete Steuerbefreiung von DM 1000,--.

Fahrzeugkäufer die einen Neuwagen kaufen, der zugleich beide Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als EURO 4- und 3-Liter-Auto erfüllt, erhalten dann die Summe der einzelnen Steuerbefreiungen. Der Wert der Steuerbefreiung wird immer längstens bis zum 31.12.2005 gewährt.

Können ab dem 01.01.2001 auch noch Neufahrzeuge zugelassen werden, die nur die sogenannte EURO 2-Norm erfüllen?

Nein, es sei denn, dass eine Ausnahmeregelung greift. Grundsätzlich können ab 01.01.2001 nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, die mindestens die verschärften Euro 3- bzw. Euro 4-Abgasnormen erfüllen.

Was können Halter bzw. Gebrauchtwagenkäufer eines nicht schadstoffarmen Fahrzeuges machen, um auch in den Genuss einer Steuerbefreiung bzw. eines verminderten Kfz-Steuersatzes zu kommen?

Für nicht schadstoffarme Gebrauchtwagen besteht schon seit langem die Möglichkeit, entsprechende Katalysator-Nachrüstsätze im freien Teilehandel bzw. im Kfz-Meisterbetrieb zu kaufen. Mit diesem Nachrüstsystem wird die Schadstoffemission deutlich reduziert, so dass eine begünstigte Kfz-Steuer-Einstufung erfolgen kann. Mit einer Kat-Nachrüstung leistet der Autofahrer somit einen großen Beitrag zum Umweltschutz; gleichzeitig kann dann die Kfz-Steuer je nach Umrüstsatz auf die Abgasgrenzwerte der Stufe Euro 1, Euro 2, D 3 oder D 4 reduziert werden. Kat-Nachrüstsätze kosten für Otto-Fahrzeuge ca. DM 1.400,-- und für Diesel-Fahrzeuge rund DM 1.000,--.

Sofern eine Kat-Nachrüstung auf Euro 2/D 3/D 4 erfolgt, müssen immer alle Anforderungen der entsprechenden Abgasnorm erfüllt sein. D. h., bei einem Benziner müssen dann auch die Verdunstungsemissionen eingehalten werden. Dies muss durch ein entsprechendes Abgasgutachten bescheinigt werden. Diese umgerüsteten Fahrzeuge können dann von einer verminderten Steuer profitieren. Je nach Einstufung und Hubraumgröße können dann einige Hundert Mark eingespart werden.

Woran kann der Verbraucher erkennen, welches Abgasverhalten und welcher entsprechende Steuersatz für ein bestimmtes Fahrzeug gilt?

Fundstellen der Daten über das Abgasverhalten können aus dem Fahrzeugschein bzw. aus dem Fahrzeugbrief unter Schlüsselnummern zu 1) an der 5. und 6. Stelle und der entsprechenden Antriebsart entnommen werden. Die entsprechende steuerliche Eingruppierung richtet sich also nach dieser emissionsbezogenen Schlüsselnummer. Auskünfte über den jeweiligen Kfz-Steuersatz geben wir Ihnen gerne oder können hier eingesehen werden.

In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Hinweis, dass auch eine Änderung der Schlüsselnummer dazu führen kann, dass die Kfz-Steuer vermindert wird. Wie sehen die Umschlüsselungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge in der Praxis aus?

Bekanntlich wird seit dem 01.07.1997 die Kfz-Steuer in Deutschland nicht nur nach dem Hubraum bemessen, sondern auch nach dem jeweiligen Schadstoffausstoß. Da viele Kraftfahrzeugmodelle bereits die verschärften Abgasgrenzwerte erfüllen, obwohl sie bei ihrer erstmaligen Zulassung noch nach EURO 1, EURO 2, D 3 oder D 4 eingestuft wurden, besteht vielfach die Möglichkeit, diese Fahrzeuge auf D 3, D 4, EURO 2, EURO 3 oder EURO 4 umzuschlüsseln. Damit reduziert sich die Kfz-Steuer auf die jeweiligen ab dem 01.01.2000 geltenden Steuersätze für Otto- und Diesel-Motoren.

Zusätzlich erhalten umschlüsselungsmögliche Fahrzeuge, die die D 3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, eine zeitlich befristete Steuerbefreiung, die ab dem Tag der Umschlüsselung ebenfalls gewährt wird. Ausschlaggebend ist hierbei, dass diese Fahrzeuge vor dem 31.12.1999 erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen wurden.

Einige Bundesländer gewähren auch weiterhin bei einer Umschlüsselung von D 3 auf D 4 eine befristete Steuerbefreiung von DM 250,-- auf DM 600,-- (Otto) bzw. von DM 500,-- auf DM 1200,-- (Diesel), sofern diese vor dem 11.12.1999 zugelassen wurden.

Für die jeweiligen Umschlüsselungen benötigt der Autofahrer eine Bescheinigung über das Abgasverhalten des Fahrzeuges. In aller Regel erhalten die Autofahrer, bei denen eine Umschlüsselung möglich ist, diese Bescheinigung direkt von dem jeweiligen Fahrzeughersteller/Importeur bzw. beim Vertragshändler. Mit dieser Bescheinigung werden dann in der Kfz-Zulassungsstelle die entsprechenden Fahrzeugpapiere geändert und das Finanzamt informiert. Damit wird der Kfz-Steuersatz des Fahrzeuges reduziert. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere kostet ca. DM 21,--.

Können Oldtimer-Fahrzeuge auch weiterhin für den Straßenverkehr zugelassen werden, obwohl diese die verschärften Abgasstufen nicht einhalten?

Grundsätzlich können alle klassischen Oldtimer-Fahrzeuge in Deutschland zugelassen werden, wenn sie nachweislich schon einmal in Deutschland oder einem anderen Staat eine Zulassung besaßen. D. h., diese Fahrzeuge werden also nicht erstmalig in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen. Für schon einmal zugelassene Oldtimer gelten dann auch nicht die Anforderungen der EU-Richtlinie 98/69/EG, sondern relevant sind die Anforderungen, die zu dem Zeitpunkt in Deutschland galten, zu dem der Oldtimer erstmalig zugelassen wurde.

In aller Regel können also auch weiterhin Oldtimer-Fahrzeuge nach Deutschland eingeführt und zugelassen werden.

Wie werden Oldtimer-Fahrzeuge besteuert?

Alle Oldtimer-Fahrzeuge, die entsprechend begutachtet, mindestens 30 Jahre alt und mit einem speziellen Kennzeichen versehen sind, unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von DM 90,-- für Krafträder bzw. DM 375,-- für die übrigen Fahrzeuge.


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