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(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit dem
Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert
sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer
neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder
3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfplaketten, wenn Absatz 3
Satz 3 nicht angewendet wird, und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer
2.5 Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette
oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß,
keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die
Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.
Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2
gilt entsprechend.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechselungen mit der
in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen
Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können, dürfen an
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder
Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen
Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe
der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten
auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis
zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den
Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll
und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen
Maßnahem zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht
oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf
seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine
Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.Die Sätze
2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der
Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für
die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften
in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen
sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten
Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen
mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern
abgeheftet werden.
(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen,
Sicherheitsprüfungen oder Abgasuntersuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat
ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich
unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung
der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren. |